a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der Firma Küchencentrum Holtmann GmbH (nachfolgend KCH) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Die AGB gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen KCH und dem Kunden als Ver- braucher i.S.d. § 13 BGB und sind Grundlage aller vertraglichen Vereinbarungen, Lieferungen, Leistungen und Angebote. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen berufli- chen Tätigkeit zugerechnet werden können. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und spätestens durch die schriftliche Auftragserteilung/Bestellung durch den Kunden als anerkannt. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt KCH nur an, wenn KCH ausdrücklich schriftlich der Geltung dieser Bedingung des Kunden zustimmt. Die vom Kunden erteilten Auftragserteilun-gen bzw. Bestellungen sind bindend, dies bedeutet u.a., dass mit der Auftragserteilung/Bestellung von Waren und/oder Leistungen der Kunde verbindlich erklärt, diese erwerben zu wollen. KCH hält sich an eigene Angebote hinsichtlich der dort angegebenen Preise 12 Monate gebunden. Die Lieferungen mit Montagen erfolgen auf Abruf durch den Kunden, sollte kein verbindlicher Liefertermin bei Auftragserteilung/Bestellung vereinbart worden sein (vgl. näheres unten unter § 2). Der Vertragsabschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung von KCH durch die Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informiert KCH den Kunden umgehend.
Der Kunde teilt KCH spätestens innerhalb von 12 Monaten ab Annahme des Angebotes bzw. Auftragserteilung bzw. Bestellung schriftlich einen verbindlichen Termin mit, zu dem der Vertrags bzw. Kaufgegenstand geliefert und montiert werden soll (Kauf auf Abruf) und zwar mit einer Vorlaufzeit von mindestens 8 Wochen, außer wenn ein Liefertermin bereits bei Auftragserteilung vereinbart worden ist. Die Einhaltung von Terminen und Fristen für Lieferungen und/oder Montagen setzt die vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus sowie den rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Waren, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages verbleibt auf Seiten von KCH. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und/oder Leistungen durch KCH steht des Weiteren unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung von KCH durch etwaige Zulieferanten. Ist die Nichteinhaltung der Termine und/oder Fristen auf höhere Gewalt bei KCH oder deren Lieferanten, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, etc., oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, Unwetter, etc. oder eintretende Betriebsstörungen zurückzuführen, verlängern sich die Termine und Fristen angemessen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und/oder Leistung unmöglich, so wird KCH von der Leistungs- und/oder Lieferpflicht frei, der Kunde kann in diesen Fällen Schadensersatz nicht geltend machen. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung zum erheblichen Nachteil des Kunden ist. Gerät KCH mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren ergebnislosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- und/oder Lieferfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- und/oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens KCH zurückzuführen ist. Die Ausführungen der Lieferungen, Arbeiten und der Leistungen von KCH richten sich nach dem zugrunde liegenden Vertrag und erfolgen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist KCH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Weitere Ausführungen hierzu vgl. unten unter § 3. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist. Die Abnahme durch den Kunden hat umgehend nach erfolgter Lieferung und/oder Montage zu erfolgen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach Lieferung und /oder Montage. Dies gilt auch für Teilabnahmen. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Etwaige Vorbehalte wegen eventueller Mängel hat der Kunde sofort bei deren Bekanntwerden, sonst spätestens jedoch bei der Abnahme bzw. der Teilabnahme schriftlich geltend zu machen, da ansonsten eine Geltendmachung ausgeschlossen ist. Mit der Abnahme geht die Gefahr des Untergangs und/oder für Beschädigungen, insbesondere durch unabwendbare Umstände oder höhere Gewalt, auf den Kunden über.
a) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist gelten die im Kaufvertrag bzw. Auftrag vereinbarten Gesamtkaufpreise/beträge inkl. Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Zahlungen des Kaufpreises haben ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich bei Kaufvertragsabschluss bzw. Auftragsbestätigung eine Anzahlung i.H.v. 10 % des Gesamtpreises an KCH zu leisten und zwar binnen einer Frist von 14 Tagen ab Kaufvertragsabschluss bzw. Auftragsbestätigung. Der restliche Kaufpreis ist bis spätestens fünf Tage vor dem vereinbarten Liefertermin ohne Abzug zu zahlen. Entscheidend ist jeweils der Tag des Geldeingangs. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. KCH ist in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank (EZB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Näheres wie Abzug von Skonto, etc. ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Sollte der Kunde den Liefertermin kurzfristig verschieben innerhalb der Vorlaufzeit von 8 Wochen vor dem bereits mitgeteilten verbindlichen Liefertermin ist der Kunde verpflichtet zusätzlich weitere 50 % des Gesamtpreises neben der bereits vorher zu entrichtenden 10 % Anzahlung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Mitteilung der Verschiebung des Liefertermins zu leisten, so dass bis dahin 60 % des Gesamtpreises zu entrichten sind. Gleiches gilt auch, wenn der Kunde den Abrufzeitraum der 12 Monate für die Lieferung überschreitet, also für diesen Zeitraum keinen verbindlichen Liefertermin benennen kann, ebenso wenn der Kunde innerhalb dieser 12 Monate gar keinen verbindlichen Termin benennen sollte. KCH behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen bis diese oben genannten Anzahlungen bzw. weitere Teilzahlungen beglichen worden sind. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen, die erfolglos verstreicht, ist KCH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Als Schadensersatz in diesem Fall kann KCH (insgesamt) 25 % des Gesamtkaufpreises ohne Abzüge fordern.
Dies gilt auch, wenn der Kunde die Annahme der Lieferung verweigert. Es bleibt dem Kunden nachgelassen nachzuweisen, ein Schaden oder eine Wertminderung sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Kunde darf sämtliche ausgehändigte Unterlagen, wie Leistungsbeschreibungen, Pläne, Entwürfe, etc. nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von KCH vervielfältigen oder weitergeben. KCH behält das Eigentum an sämtlichen gelieferten und/oder montierten Sachen, etc. bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag vor, erst dann erlischt der Eigentumsvorbehalt. Dieser Eigentumsvorbehalt berechtigt KCH auch dazu, bei Zahlungsverzug des Kunden nach vorheriger Ankündigung gelieferte und/oder montierte Sachen sowie dort noch vorhandene Gerätschaften beim Kunden wieder abzuholen. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall zur vollumfänglichen Kooperation, insbesondere was den Zutritt zu Häusern, Wohnungen, Grundstücken, etc. in und/oder auf denen sich von KCH gelieferte Sachen befinden, betrifft. Der Kunde hat KCH unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gelieferte Gegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind und gegen über Dritten unverzüglich auf das Eigentum von KCH hinzuweisen. Kosten von eventuell erfor derlich werdender Rechtsverfolgung durch KCH hat der Kunde zu erstatten. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die gelieferten Sachen zu verfügen oder diese weiter zu veräußern bis zur vollständigen Zahlung der sämtlicher Forderungen an KCH. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs oder Leistungsverweigerungsrechtes durch den Kunden ist nur zulässig, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung oder Verpfändung jeglicher Forderungen oder Ansprüche oder Rechte gegen KCH an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Abtretung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde. Das Abtretungsverbot betrifft auch etwaige Schadens und/oder Gewährleistungsansprüche; diese stehen lediglich dem Kunden als Vertragspartner von KCH zu.
a) Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Kunden setzt voraus, dass der Kunde empfangene Ware bzw. angenommene Leistungen unverzüglich nach Erhalt bzw. Er bringung auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften untersucht hat. Offensichtliche Mängel als auch Schäden sind vom Kun den unverzüglich schriftlich gegenüber KCH anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Abnahme. Gewährleistungsrechte bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Dienstleistung. Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis unberechtigt, ist KCH berechtigt, die aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Der Kunde ist bei festgestellten und zwischen den Parteien unstreitigen Mängeln berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. KCH ist jedoch berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung der Vergütung bzw. jeweiligen Preises (Minderung) oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat KCH die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde Minderung nach den gesetzlichen Vorgaben verlangen. Ansonsten werden weitergehende Ansprüche auf Minderung oder auch Schadensersatz wegen etwaiger Mängel im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. KCH haftet nur nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit die bestehende Haftpflichtversicherung Ersatz leistet. Bei fahrlässig verursachten sonstigen Sach- und Vermögensschäden haften KCH und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB, d.h. i.d.R. in 2 Jahren, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Bei Lieferung gebrauchter Sachen beträgt die Verjährung 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Bei Bauwerken und/oder der Lieferung von Baumaterialien -sofern diese eingebaut werden – beträgt die Verjährung 5 Jahre ab Gefahrübergang/Abnahme, für gebrauchte Bau materialien 1 Jahr ab Gefahrübergang/Abnahme. Für Baustoffe, Bauteile, etc., die vom Kunden geliefert werden, und für Schäden, die aus Arbeiten anderer vom Kunden beauftragter Firmen bzw. Auftragsnehmer stammen, wird von KCH keine Gewährleistung und kein Schadensersatz übernommen.
Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen und sonstige Leitungen genau wahrzunehmen und genauestens mitzuteilen. Sollte dies nicht geschehen, kann KCH für eventuelle herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen. Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leitungs-, Bau-, Lagepläne, Leistungsbeschreibungen o.ä. werden vom Kunden rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen KCH beauftragt wird, werden gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde hat für die Aufrechter haltung der allgemeinen Ordnung in den relevanten Räumlichkeiten bzw. auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen. Hat KCH Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Waren, etc. oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat KCH diese dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. Sollte der Kunde die Bedenken nicht teilen, lehnt KCH sämtliche Gewährleistungs bzw. Mängelansprüche ab. Der Kunde hat KCH die erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse für Wasser, Energie, etc. unentgeltlich in den entsprechenden Räumlichkeiten bzw. auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen, die von KCH in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden können. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung. KCH hat generell bauliche Veränderungen oder Nichteinhaltung der geplanten Vorgaben nach Aufmassnahme nicht zu verantworten. Sollten solche Veränderungen zu notwendigen Mehrarbeiten, Nachbesserungen und/oder Nachlieferungen führen, ist hierfür alleine der Kunde verantwortlich und haftbar. Dies gilt auch, sollte der Kunde selbst Änderungen am Kaufgegenstand und/oder Montageleistungen vornehmen oder vornehmen lassen.
Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages einschließlich dieser Klausel bedarf der Schriftform. Sollte eine Regelung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder durch Rechtsprechung oder durch gesetzliche Regelungen unwirksam werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bedingungen zur Folge; der Auftrag/Vertrag bleibt im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am ehesten entspricht. Erfüllungsort ist der Sitz von KCH. Der Gerichtsstand richtet sich ebenfalls, soweit zulässig, nach dem Sitz von KCH. Es gilt deutsches Recht.
Küchencentrum Holtmann GmbH
Gelldorfer Weg 44
31683 Obernkirchen
E-Mail: info@kuechencentrum-holtmann.de
Dienstag – Freitag: 9.30 – 18.00 Uhr
Samstag: 9.30 – 16.00 Uhr